Bundesverwaltungsgericht
BVerwG 4 C 1.11
vom 30.08.2012
Rechtsquellen: BauGB § 1, § 14, § 29; BauNVO § 1, § 14; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2
Leitsatz:
Eine Standortplanung für Anlagen des Mobilfunks ist den Gemeinden nicht grundsätzlich verwehrt, wenn hierfür ein rechtfertigender städtebaulicher Anlass besteht.
Verfahrensfreie Vorhaben werden von einer Veränderungssperre erfasst, auch wenn mit ihrer Errichtung beim Inkrafttreten der Veränderungssperre bereits begonnen worden ist.
Urteil: Bundesverwaltungsgericht BVerwG 4 C 1.11